Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 3 Steuerbefreiungen

§ 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit:
1. Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene
oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der
versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des
Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964.
2. Renten und Entschädigungen an Opfer des Kampfes für ein freies
demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher
Vorschriften.
3. Bezüge oder Beihilfen
a) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer
öffentlichen Stiftung oder einer unter § 5 Z 6 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung
wegen Hilfsbedürftigkeit
b) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer
öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur
unmittelbaren Förderung der Kunst (Abgeltung von
Aufwendungen oder Ausgaben)
c) aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer öffentlichen
Stiftung oder einer Privatstiftung oder aus Mitteln einer
in § 4 Abs. 4 Z 5 genannten Institution zur unmittelbaren
Förderung von Wissenschaft und Forschung (Abgeltung von
Aufwendungen oder Ausgaben)
d) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im
Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b für eine Tätigkeit im
Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung
dient
e) nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem
Schülerbeihilfengesetz 1983.
4. a) das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der
gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen
b) Erstattungsbeträge aus einer gesetzlichen
Sozialversicherung für Kosten der Krankenheilbehandlung und
für Maßnahmen der Rehabilitation sowie dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Beträge aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen
c) Erstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen,
weiters Geldleistungen aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach
gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen
Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen
Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig
Erwerbstätigen.
d) Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder
aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung,
die der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung
entspricht
e) Übergangsgelder aus der gesetzlichen Sozialversicherung.
5. a) das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die
Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende
Ersatzleistungen
b) das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle tretende
Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der
besonderen gesetzlichen Regelungen, weiters das
Kinderbetreuungsgeld.
c) die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den
besonderen gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige
Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher
Regelungen gewährt werden
d) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 31/1969, und Beihilfen nach dem
Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994,
e) Leistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz 1988.
6. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich
Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer
Instandsetzung (§ 4 Abs. 7), wenn sie auf Grund gesetzlicher
Ermächtigung oder eines Beschlusses eines Organes einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden. Dies gilt
auch für entsprechende Zuwendungen der im § 4 Abs. 4 Z 5
genannten Institutionen.
7. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
und gleichartige ausländische Leistungen, die den Anspruch auf
Familienbeihilfe gemäß § 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 ausschließen.
8. Bei Auslandsbeamten (§ 92) die Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21
des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 53. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 314/1992, sowie Kostenersätze und
Entschädigungen für den Heimaturlaub oder dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Bezüge, Kostenersätze und
Entschädigungen auf Grund von Dienst(Besoldungs)ordnungen von
Körperschaften des öffentlichen Rechts.
9. Jene Einkünfte von Auslandsbeamten (§ 92), die in dem Staat der
Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort
haben; dies gilt nicht für Einkünfte gemäß § 98.
10. Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit. a) für
eine begünstigte Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren
Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils
ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht.
a) Inländische Betriebe sind Betriebe von inländischen
Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im Ausland
ansässigen Arbeitgebern.
b) Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die Bauausführung,
Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung
und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anläßlich
der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie
die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese
Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland
beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von
Bodenschätzen im Ausland.
11. Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe
(Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von
Entwicklungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 des
Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002, für
ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern bei Vorhaben beziehen,
die dem Dreijahresprogramm der österreichischen
Entwicklungspolitik (§ 9 des
Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes) entsprechen.
12. Bezüge von ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten), die
bei einer inländischen Unternehmung nicht länger als sechs
Monate beschäftigt sind, soweit vom Ausland Gegenseitigkeit
gewährt wird.
13. Der geldwerte Vorteil aus der Benützung von Einrichtungen und
Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder
bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zB
Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken,
Sportanlagen).
14. Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an
Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle
Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen
üblichen Sachzuwendungen, soweit die Kosten der
Betriebsveranstaltungen und der Sachzuwendungen angemessen
sind.
15. a) Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung
seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle
Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer
geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und
für den einzelnen Arbeitnehmer 300 Euro jährlich nicht
übersteigen.
Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers für die
Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer in Form von
Beiträgen für eine Er- und Ablebensversicherung oder eine
Erlebensversicherung geleistet, gilt Folgendes:
- Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen sind nur
dann steuerfrei, wenn für den Fall des Ablebens des
Versicherten mindestens die für den Erlebensfall
vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt
und die Laufzeit der Versicherung nicht vor dem
Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension
oder vor Ablauf von zehn Jahren endet.
- Beiträge zu Er- und Ablebensversicherungen, bei denen
für den Fall des Ablebens des Versicherten nicht
mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte
Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt, und
Beiträge zu Erlebensversicherungen sind nur dann
steuerfrei, wenn die Laufzeit der Versicherung nicht
vor dem Beginn des Bezuges einer gesetzlichen
Alterspension endet.
- Die Versicherungspolizze ist beim Arbeitgeber oder
einem vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung
bestimmten Rechtsträger zu hinterlegen.
- Werden Versicherungsprämien zu einem früheren
Zeitpunkt rückgekauft oder sonst rückvergütet, hat der
Arbeitgeber die steuerfrei belassenen Beiträge als
sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 zu versteuern, es
sei denn, der Rückkauf oder die Rückvergütung erfolgt
bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
b) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe
von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des
Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen
Konzernunternehmen bis zu einem Betrag von 1 460 Euro
jährlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
- Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen Arbeitnehmern oder
bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren.
- Besteht die Beteiligung in Form von Wertpapieren, müssen
diese vom Arbeitnehmer bei einem inländischen
Kreditinstitut hinterlegt werden. Anstelle der
Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut können
die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von
Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten
Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen
werden.
Überträgt der Arbeitnehmer die Beteiligung vor Ablauf des
fünften auf das Kalenderjahr der Anschaffung (Erwerb)
folgenden Jahres unter Lebenden, hat der Arbeitgeber den
steuerfrei belassenen Betrag zu jenem Zeitpunkt, in dem er
davon Kenntnis erlangt, als sonstigen Bezug zu versteuern.
Der Arbeitnehmer hat bis 31. März jeden Jahres die
Einhaltung der Behaltefrist dem Arbeitgeber nachzuweisen.
Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine
Übertragung der Beteiligung vor Ablauf der Behaltefrist,
ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Die
Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen, wenn die
Übertragung bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses erfolgt.
c) der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren
Optionen auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen
(Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit
diesem verbundenen Konzernunternehmen nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen:
- Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen Arbeitnehmern oder
bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren.
- Es muss ein bestimmter Zeitraum zur Ausübung der Option
vorgegeben sein.
- Der Vorteil ist nur insoweit steuerbegünstigt, als der
Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung der
Option den Betrag von 36 400 Euro nicht übersteigt.
- Der Vorteil ist höchstens im Ausmaß des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Wert der Beteiligung im
Zeitpunkt der Einräumung der Option und dem Wert der
Beteiligung im Zeitpunkt der Ausübung der Option
steuerbegünstigt.
- Der steuerbegünstigte Vorteil ist im Zeitpunkt der
Ausübung der Option im Ausmaß von 10% für jedes
abgelaufene Jahr nach dem Zeitpunkt der Einräumung der
Option, höchstens jedoch im Ausmaß 50% steuerfrei.
Der Arbeitgeber hat den nicht steuerbefreiten Teil des
steuerbegünstigten Vorteiles im Zeitpunkt
- der Veräußerung der Beteiligung,
- der Beendigung des Dienstverhältnisses,
- spätestens jedoch am 31. Dezember des siebenten auf die
Einräumung der Option folgenden Kalenderjahres
als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 zu versteuern.
Voraussetzung ist, dass die erworbene Beteiligung bei einem
inländischen Kreditinstitut hinterlegt wird. Anstelle der
Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut können
die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von
Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten
Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen
werden. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März jeden Jahres die
Hinterlegung dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist
zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der
Beteiligung, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu
melden.
16. Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den
Betriebsratsfonds, weiters freiwillige Zuwendungen zur
Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere
Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.
17. Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht
in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung
am Arbeitsplatz freiwillig gewährt.
18. Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb
unentgeltlich oder verbilligt abgibt.
19. Der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu
verstehen, das zum Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich
verabreicht wird. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist,
daß der Haustrunk vom Arbeitnehmer nicht verkauft werden darf
und daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen
Verkauf tatsächlich ausschließt.
20. Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten an Arbeitnehmer in
tabakverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse
nicht verkauft werden dürfen und nur in einer solchen Menge
gewährt werden, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt.
21. Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten
Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei
Beförderungsunternehmen.
22. a) Bezüge der Soldaten nach dem 2., 3., 5. und 7. Hauptstück
des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31,
ausgenommen Leistungen eines Härteausgleiches, der sich
auf das 6. Hauptstück bezieht.
b) Geldleistungen gemäß § 4 Abs. 2 des
Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55.
23. Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz 1986,
ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des
Verdienstentganges im Sinne des § 34b des Zivildienstgesetzes
1986.
24. Die Auslandszulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Auslandszulagengesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999.
25. Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von
Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972.
26. Entschädigungen gemäß § 12 Abs. 4 des Bewährungshilfegesetzes,
BGBl. Nr. 146/1969.
27. Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen
Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969.
28. In Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem
Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973.
29. Der Erwerb von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln.
30. Einkünfte von Ortskräften (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes -
Statut, BGBl. I Nr. 129/1999) aus ihrer Verwendung an einem
bestimmten Dienstort im Ausland.
(2) Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des
Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des
Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25
Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des
Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33
Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das
Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das
Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich
bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge
auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem
Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden,
die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine
Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl
der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muß.
Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch
Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches
mit Verordnung festzulegen.
(3) Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z 10 und 11 sind bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Arbeitnehmers zu
berücksichtigen.