Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 52 Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte

§ 52. Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 49 zuständigen Gemeinde
die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen:
1. Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte
nicht gemäß § 51 Abs. 2 zugeht.
2. Vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des
§ 25, wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Z 1
ausgeschrieben worden ist.