Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 91 Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz

§ 91. Soweit in diesem Abschnitt der Wohnsitz des Arbeitnehmers
maßgebend ist, ein inländischer Wohnsitz jedoch nicht besteht, tritt
an seine Stelle der inländische gewöhnliche Aufenthalt und, wenn ein
solcher nicht besteht, die Betriebsstätte.