Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

§ 24aSonderregelung für Anlagegold

§ 24a. (1) Der Unternehmer ist abweichend von § 12 Abs. 3
berechtigt, für gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferungen
folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen:
a) Die Steuer für die Lieferung von Anlagegold, das von einem
Unternehmer geliefert wird, der gemäß Abs. 5 oder 6 seinen
Umsatz steuerpflichtig behandelt;
b) die Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gold, das
kein Anlagegold ist und anschließend von ihm oder für ihn in
Anlagegold umgewandelt wird;
c) die Steuer für sonstige Leistungen, die in der Veränderung der
Form, des Gewichtes oder des Feingehaltes von Gold bestehen.
(2) Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in
Anlagegold umwandelt, ist berechtigt, folgende Vorsteuerbeträge
abzuziehen, so als wäre die gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie
Lieferung steuerpflichtig:
a) Die Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gegenständen,
die mit der Herstellung oder Umwandlung von Anlagegold im
Zusammenhang stehen;
b) die Steuer für eine mit der Herstellung oder Umwandlung dieses
Goldes direkt im Zusammenhang stehende sonstige Leistung.
Aufzeichnungspflichten
(3) Der Unternehmer hat bei Umsätzen von Anlagegold, deren
Bemessungsgrundlage 15 000 Euro überschreitet, eine Rechnung gemäß
§ 11 zu legen und die Identität des Abnehmers festzuhalten.
Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, sind sieben Jahre
aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 der Bundesabgabenordnung
anzuwenden.
Steuerschuldner
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
Option
(5) Unternehmer, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold
umwandeln, können eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie
Lieferung von Anlagegold an einen anderen Unternehmer als
steuerpflichtig behandeln.
(6) Unternehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold
zu gewerblichen Zwecken liefern, können eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8
lit. j steuerfreie Lieferung von Anlagegold im Sinne des § 6 Abs. 1
Z 8 lit. j sublit. aa an einen anderen Unternehmer als
steuerpflichtig behandeln.
(7) Hat der Lieferer gemäß Abs. 5 oder 6 einen Umsatz
steuerpflichtig behandelt, so kann auch der Unternehmer, der diesen
Umsatz vermittelt hat, seinen Vermittlungsumsatz steuerpflichtig
behandeln.